Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 39 Ermessensleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/39#abs-1 (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/39#abs-2 (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
Wird zitiert von 415 Entscheidungen zu § 39 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.07.2023 – L 6 AS 1299/22
- BSG, 08.02.2012 – B 6 KA 12/11 R(Krankenversicherung - Praxisgebühr - Vertragsarzt - Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs 7a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7a S 1 EKV-Ä - Ermessensausübung - grundsätzliches Verbot einer rückwirkenden Änderung von Normen - Geltung auch für Bundesmantelverträge - schuldhafte Pflichtverletzung - Verzinsung - Rückzahlung)Zitiert von 15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2025 – L 13 AS 241/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.01.2023 – L 21 AS 456/21
- SG Düsseldorf, 04.03.2022 – S 19 AS 1838/18
- SG Karlsruhe, 29.01.2016 – S 11 AL 3716/15
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 22/25 RZahnersatz: Voraussetzungen für den höchsten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 7 SGB V bei einmaligem Ausfall der Vorsorgeuntersuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 13.03.2026 – L 13 VG 11/26 B ERZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2026 – L 12 U 3015/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 39 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.